Üblicherweise zum Ende des vierten Fachsemesters (FS) werden vom Studentenwerk Nachweise der bislang erbrachten Studienleistungen eingefordert.

Zur dieser Zeit liegen die Ergebnisse mindestens der Prüfungen des zweiten Prüfungszeitraums (PZ) allerdings meist noch nicht vor.

Leistungen über 4 FS:

Fall I: Die angemessenen Leistungen (105CR) liegen bereits nach dem 1.PZ vor: Entsprechend kann das Formblatt 5 ausgefüllt werden.

Fall II: Nach dem 1. PZ liegen die angemessenen Leistungen noch nicht vor: Sie erhalten eiine Bestätigung über die angemessenen Leistungen über 3 FS (ab 80CR) oder den aktuellen Leistungsstand in <x>FS=CR/30.

Fall III: Die Leistungen sind im 2. PZ erbracht, aber in der Studiendoku noch nicht dokumentiert: Leistungen können nur bei ausdrücklicher Bestätigung der Dozenten (e-mail des Dozenten an mich) berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit bitte ich, nur in dringlichen Fällen Gebrauch zu machen.

Fall IV: Der Ergebnisse des 2.PZ sind in der Studiendoku enthalten: Sie erhalten eine entsprechende Bestätigung im Formblatt 5 in meiner Sprechstunde.

Mittlerweile häufiger angefragt, aber auch ungefragt, können auch Bestätigungen  nach dem 3. FS eingereicht werden. Diese Bestätigung ersetzt den nach 4 FS erforderlichen Nachweis und erspart so den Termindruck zum Ende des 4. FS.

Leistungen über 3 FS:

Sind die über drei FS erforderlichen Leistungen (angemessen: 80CR) erbracht worden und auf der Studiendokumentation vermerkt, können diese auch von mir bestätigt werden. Nach Beginn des vierten FS bestätige ich die Leistungen mit dem Zusatz "Die Leistungen des aktuellen Fachsemesters können aus
studienorganisatorischen Gründen noch nicht bescheinigt werden."

Allgemeine Information: Sollten die erforderlichen ECTS (Credits) nicht erbracht worden sein, können Sie beim Studentenwerk einen formlosen Antrag auf einen Aufschub der Nachweispflicht um ein Semester stellen. Am Ende des 5. FS bescheinige ich dann, inwieweit die erbrachten Leistungen einer über 4 FS üblichen Studienleistung (angemessen: 105CR; sonst: FS=CR/30) entsprechen.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.